Nimmt ein Arbeitgeber die Erfindung eines Arbeitnehmers in Anspruch, so schuldet er dem Arbeitnehmer nach § 9 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen eine angemessene Vergütung. Der Vergütungsanspruch erlischt nicht dadurch, dass die Verwertung des auf einer gemeldeten Diensterfindung beruhenden Patents erst dadurch wirtschaftliche Bedeutung erlangt, indem durch eine andere Person ein weiteres Element hinzugefügt wird, das