Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV (Pflegearbeitsbedingungenverordnung) nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist. Hinweis: Die Entscheidung ist weniger im Bereich der PflegeArbbV von Bedeutung, da diese insoweit mittlerweile angepasst wurde. Sie kann vielmehr erhebliche Auswirkungen auf die Anwendung des seit 1. Januar 2015