Ein Arbeitnehmer kann Aufwendungen für bestimmte Kleidung, die er laut Arbeitsvertrag tragen muss, nur dann als Werbungskosten absetzen, wenn die Kleidungsstücke nicht alltagstauglich sind. Das Finanzgericht Münster wies mit dieser Begründung die Klage einer Schuhverkäuferin ab, die die Aufwendungen für während der Arbeitszeit getragene und – wie vorgeschrieben – bei ihrem Arbeitgeber erworbene Schuhe von