Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass einem eingeschriebenen Studenten auch während des Semesters Arbeitslosengeld zusteht, wenn er nachweist, dass er bis zum Vorlesungsbeginn nicht durch universitäre Aktivitäten gebunden war und in dieser Zeit den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stand. Allein die Einschreibung eines Studenten an einer Hochschule steht der Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht