Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II kann die Aufwendungen für eine nach einem Landesgesetz für besondere – meist größere – Hunde vorgeschriebene Hundehaftpflichtversicherung nicht vom eigenen, anrechenbaren Einkommen abziehen, um so höhere staatliche Leistungen zu erhalten. Anders als z.B. die Gebäudebrandversicherung, die dem Wohnen dient, oder die Kfz-Haftpflichtversicherung, weil durch ein Auto die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit