Bei der nach der seit Anfang 2008 geltenden Unterhaltsregelung vorgesehenen Befristung des nachehelichen Unterhalts spielt neben Dauer und Umfang der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder auch die Frage eine Rolle, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte – meist die Ehefrau – durch die Ehe Nachteile, insbesondere bei ihrem beruflichen Fortkommen, erlitten hat. Für den Bundesgerichtshof kann ein ehebedingter