Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist in aller Regel eine vorzeitige ordentliche Kündigung für beide Vertragsteile ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Vertrag keine anders lautende Regelung enthalten dürfte. So billigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine Vertragsklausel, wonach während der sechsmonatigen Probezeit auch eine ordentliche Kündigung möglich ist. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit erlaubt Arbeitgebern und Arbeitnehmern