Arbeitnehmer zahlen für eine Abfindung, die sie für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten haben, einen ermäßigten Steuersatz gemäß § 24 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Bundesfinanzhof wendet diese Vorschrift auch an, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines einvernehmlich abgeschlossenen Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert.