Die wirksame Einbeziehung der VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) auf Initiative des Bauunternehmers setzt voraus, dass der Verbraucher vor oder bei Vertragsschluss Gelegenheit hatte, die VOB/B inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Hierauf kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Verbraucher einen von ihm beauftragten Architekten in die