Hat sich ein Architekt vertraglich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet er dem Bauherrn grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, es sei denn, der Bauherr übernimmt ausdrücklich das Risiko für die Genehmigungsfähigkeit. Sind dem Bauherrn gewichtige bauordnungsrechtliche Bedenken bekannt, aufgrund derer sich die Fehlerhaftigkeit der Genehmigungsplanung des Architekten aufdrängt, und macht er gleichwohl von der (zunächst)