Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gestellte Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag mit dem Wortlaut „Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird“ wegen Verstoßes gegen § 307 Abs.