Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels angebrachte Angaben, die Werbecharakter haben können, unabhängig davon unzulässig sind, ob sie dort unauslöschlich aufgeführt oder nur ablösbar angebracht sind und ob sie den Eindruck erwecken, dass sie mit der übrigen Etikettierung eine Einheit bilden. Im konkreten Fall untersagte das Gericht die Anbringung eines