Wurden in einer Mietwohnung asbesthaltige, aber bislang unbeschädigte Bodenfliesen verlegt, liegt kein Mietmangel vor, wenn die Gefahr, dass Asbest frei wird, nur im Falle der Beschädigung der Fliesen besteht. Urteil des LG Berlin vom 13.05.2015 Aktenzeichen: 18 S 140/14 Grundeigentum 2015, 1166