Weist der Kaufgegenstand einen Mangel auf, kann der Käufer wahlweise Nachbesserung bzw. Kaufpreisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist jedoch bei lediglich geringfügigen Mängeln ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In der Regel wird die Bagatellgrenze anhand des Wertes des Mangels im Verhältnis zum Gesamtkaufpreis ermittelt. Unabhängig vom