Der Bundesgerichtshof hat bereits mit einem Urteil vom 07.04.2011 (VII ZR 209/07, NJW 2011, 1729) entschieden, dass ein Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), das lediglich die Aufrechnung mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässt, den Vertragspartner des die AGB verwendenden Unternehmers oder Freiberuflers (hier eines Architekten) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.