Aufwandsentschädigungen von Versorgungswerken an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder sind nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG bedingt steuerfrei. Das gilt – so der Bundesfinanzhof – für Aufwandsentschädigungen eines Versorgungswerks an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder, wenn sich das Versorgungswerk als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung auf die Gewährleistung der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für