Die Anordnung eines Fahrverbots setzt eine grobe Verletzung der Pflichten eines Autofahrers voraus. In Fällen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung auszugehen. Eine Ausnahme besteht bei einem sogenannten Augenblicksversagen oder wenn der Autofahrer sein verkehrswidriges Verhalten durch andere besondere Umstände entschuldigen kann. Das Amtsgericht Lüdinghausen lehnte es ab, die Entschuldigung eines Autofahrers, der