Im Rahmen einer Heilmittelwerbung gemäß § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Dienstleistungen) anzubieten, anzukündigen bzw. zu gewähren oder als Branchenangehöriger anzunehmen. Ausnahmen von diesem Verbot sieht das Gesetz unter anderem dann vor, wenn die Zuwendung lediglich in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen besteht oder es sich bei