Einem Flugreisenden kann eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung auch dann zustehen, wenn die Fluggesellschaft bereits zwei Wochen vorher mitgeteilt hat, dass der gebuchte Flug nicht stattfinden kann und umgebucht werden muss. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist allerdings, dass dem Kunden vorher eine Buchungsbestätigung zugegangen ist. Die Geltendmachung der Ausgleichszahlung kann in diesem Fall nicht davon abhängig