Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, auch über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden. Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer gewonnen werden könnten. Beschluss des BAG vom 12.03.2019 Aktenzeichen: