Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse (z.B. über schulische Entwicklung und Gesundheitszustand) des beim anderen lebenden Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Kommt der auskunftspflichtige Elternteil dem nicht nach, kann die Verpflichtung zur Auskunftserteilung mit der Verhängung von Zwangsmitteln vollstreckt