Schadensersatzansprüche gegen einen Anlageberater oder Anlagevermittler wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag können nicht Gegenstand einer Sammelklage (Musterfeststellungsverfahren) sein, wie sie das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vorsieht. Nach diesem Gesetz können nur Klagen wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen, wie beispielsweise Ad-hoc-Mitteilungen, in Sammelverfahren verbunden werden. Diese Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn die