Hat ein Kindergeldberechtigter die Auszahlung des staatlichen Kindergeldes auf ein ausländisches (hier polnisches) Konto beantragt, obwohl er auch in Deutschland über eine Bankverbindung verfügt, hat er die Kosten für die Auslandsüberweisung (hier ca. 20 Euro) zu tragen. Die Kindergeldkasse ist berechtigt, den Auszahlungsbetrag entsprechend zu kürzen. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei dem von