Nach § 3 Abs. 1 MiLoG (Mindestlohngesetz) sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. So erklärte das Bundesarbeitsgericht eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, für unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes im Jahr 2014 geschlossen wurde. Die