Erkennt ein Bieter im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens einen vermeintlichen Ausschreibungsfehler, muss er seine entsprechende Rüge nicht erst nach Benachrichtigung über den Ausschluss seines Angebots, sondern bereits während der Angebotserstellung erheben. Hat er ernsthafte Zweifel am Inhalt des Leistungsverzeichnisses, muss er dies mit dem Ausschreibenden klären und darf die Verdingungsunterlagen nicht nach eigenem Gutdünken auslegen und