Ein Subventionsempfänger muss die vom Staat erhaltenen Fördergelder nicht schon allein deshalb zurückzahlen, weil er die Aufträge für die geförderten Investitionsmaßnahmen (hier Bau einer Containerumschlaganlage) nicht in dem für die durchgeführten Baumaßnahmen vorgesehenen Ausschreibungsverfahren vergeben hat. Hat der Subventionsempfänger in einem sogenannten nichtoffenen Verfahren nur solche Anbieter vom weiteren Wettbewerb ausgeschlossen, die ihre Eignung nicht