Das Amtsgericht München hält Foto- und Filmaufnahmen, die mit einer im Fahrzeug installierten und permanent eingesetzten Autokamera („Dash-Cam“) gemacht wurden, grundsätzlich nicht als Beweismittel im Zivilprozess für verwertbar. Dies wird damit begründet, dass mit der permanenten Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens in unzulässiger Weise in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen Verkehrsteilnehmer eingegriffen wird. Hinweis: Wie