Ein Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen stellt daher keinen Reisemangel dar. Ein zeitliches Badeverbot erfolgt vielmehr zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren. Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht München die Klage eines Pauschalreisenden ab, der wegen des auf der