Ein Erbe, der über ein Konto des Erblassers verfügen will, ist selbstverständlich verpflichtet, sein Erbrecht nachzuweisen. Die Art und Weise, wie er diesen Nachweis zu erbringen hat, darf ihm die Bank jedoch nicht vorschreiben. Dementsprechend erklärte der Bundesgerichtshof die in zahlreichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken und Sparkassen enthaltene Klausel, wonach der Erbe seine Erbenstellung