Ein Architekt schuldet – ebenso wie der Werkunternehmer – ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Das Werk des Architekten besteht dabei zunächst in einer mangelfreien, funktionstauglichen Planung. Der umfassend beauftragte Architekt schuldet als Werkerfolg darüber hinaus, die mangelfreie Errichtung des geplanten Bauwerks zu bewirken. Er hat hierbei durch zahlreiche Einzelleistungen dafür zu sorgen, dass das Bauwerk