Unterlässt es ein Reiseveranstalter, seinen Kunden vor dessen Reiseantritt auf einen bereits vorhandenen und ihm bekannten Reisemangel (hier massive Lärmbelästigung durch Baulärm und ein Technofestival) hinzuweisen, so begründet der fehlende Hinweis für sich keinen weiteren Reisemangel wegen Verletzung einer den Reiseveranstalter treffenden Informationspflicht. Der betroffene Kunde kann daher den Reisepreis über die Minderung wegen des