Weist ein im Stadtgebiet stehender Baum wegen seines besonders windgefährdeten Standorts und seiner mangelhaften Vitalität Anzeichen für eine besondere Gefährdung auf, darf sich die Kommune nicht auf die – im Allgemeinen üblichen – zwei Sichtkontrollen pro Jahr beschränken. Wird bei einem Sturm ein parkendes Fahrzeug durch einen von einer gefährdeten Linde herabfallenden Ast beschädigt, haftet