Das Verwaltungsgericht Wiesbaden verweigerte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Fällen von zwei Platanen und berief sich dabei auf das Bundesnaturschutzgesetz, nach dem für die Baumbeseitigung ein Verbot besteht, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Saatkrähen sind nach den entsprechenden Vorschriften ohne Zweifel eine