Bausparer müssen eine von der Bausparkasse während der Darlehensphase erhobene „Kontogebühr“ nicht bezahlen. Der Bundesgerichtshof erklärte eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wegen unangemessener Kundenbenachteiligung für unwirksam. Dies wurde damit begründet, dass die Führung des Darlehenskontos nach Darlehensgewährung nicht im Interesse des Darlehensnehmers, sondern ausschließlich im eigenen Interesse der Bausparkasse erfolgt. Dass