Ansprüche von Erwerbern wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen richten sich bei nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2002 geschlossenen Bauträgerverträgen weiterhin auch dann nach Werkvertragsrecht, wenn das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt war. Urteil des BGH vom 12.05.2016 Aktenzeichen: VII ZR 171/15 jurisPR-PrivBauR 12/2016 Anm. 1