Eine nicht beratende, sondern lediglich kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen oder Immobilienfondsbeteiligungen zur Aufklärung des Kreditnehmers über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist im Zweifel dann anzunehmen, wenn es – bedingt durch versteckte Innenprovisionen oder aus anderen Gründen