Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald gerichtlich festgestellt wird. Streiten die Parteien eines Bauvertrags darüber, ob eine Abnahme des Werks erfolgt und damit die Abnahmewirkungen eingetreten sind, ist der Bauherr berechtigt,