Benutzt ein Beamter ohne Genehmigung ein Dienstkraftfahrzeug privat, hat er seinem Dienstherrn den während der Fahrt durch einen Wildunfall entstandenen Schaden an dem Wagen vollständig zu ersetzen. Ein Beamter, der sich vorsätzlich pflichtwidrig verhält, kann sich nicht unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn seiner Einstandspflicht für den von ihm verursachten Schaden entziehen. Urteil des