Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Klausel in den Beförderungsbedingungen des Münchner Verkehrs- und Vertriebsverbundes (MVV), nach der unbenutzte Einzelfahrkarten und Streifenfahrkarten drei Monate nach einer Tarifänderung ihre Gültigkeit verlieren und weder aufgebraucht noch erstattet werden können, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Anders lautende Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung, wonach eine Fahrpreiserstattung für unbenutzte Fahrausweise noch