Steht fest, dass einem Tierarzt bei der Behandlung eines Pferdes ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, weil er hätte erkennen müssen, dass bei dem Tier die Möglichkeit einer sogenannten Fissur bestand, trägt er die Beweislast dafür, dass der Behandlungsfehler nicht für die sodann eingetretenen Folgen ursächlich geworden ist. Eine derartige Beweislastumkehr ist in der Humanmedizin mittlerweile