Von einem Transporter einer GmbH aus schüttete der Beifahrer während eines Überholvorgangs Wasser auf einen Motorrollerfahrer. Dieser erstattete Anzeige wegen Nötigung. In dem Ermittlungsverfahren wollte oder konnte der Firmeninhaber weder Angaben zu der Person des Fahrers noch des Beifahrers machen. Daraufhin wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde verhängte gegen den Betrieb jedoch die Verpflichtung