Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das für Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft eines Arbeitnehmers gezahlte Entgelt bei der Entgeltfortzahlung für Urlaub einzubeziehen ist. Der Fall betraf einen Klinikarzt, der während des Bereitschaftsdienstes mehrmals zu Einätzen in die Klinik gerufen wurde. Der Arbeitgeber vergütete die Einsatzzeit im Krankenhaus sowie die anlässlich dieser Einsätze zurückgelegten