Äußert ein Betreuter den ausdrücklichen Wunsch, von einem nahen Angehörigen betreut zu werden, so darf das Betreuungsgericht diesen Wunsch zugunsten eines Berufsbetreuers nur dann übergehen, wenn der Bestellung des Verwandten gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten entgegenstehen. Beschluss des BGH vom 19.07.2017 Aktenzeichen: XII ZB 390/16 MDR 2017, 1188