Das Landessozialgericht München hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint, wenn ein Mitarbeiter einer Geschäftsbank, die betuchte Kunden zu einem mehrtägigen Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen eingeladen hatte, auf einer Abfahrt stürzt und sich dabei einen Kreuzbandriss zuzieht. Dies wurde damit begründet, dass der verunglückte Bankmitarbeiter im Unfallmoment nicht für Unternehmenszwecke tätig war, da auf