Ein Kaufvertrag über eine Drehmaschine enthielt die Klausel „im Zustand wie in unserem Lager vorhanden und von Ihnen besichtigt“. Als später Mängel an der Maschine auftraten, berief sich der Verkäufer auf den seiner Ansicht nach vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Demgegenüber vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass eine derartige Klausel die Mängelhaftung des Verkäufers nicht umfassend ausschließt. Vielmehr