Eine Gemeinde nimmt keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor, wenn sie mit Bestattungen, die behördlich zu veranlassen sind, weil die bestattungspflichtigen Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen, ausschließlich ihren eigenen Friedhofsbetrieb betraut. Die Begründung des klagenden Bestattungsunternehmens, die Kommune