Nach § 312g Abs. 3 BGB hat ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern den Bestellvorgang über das Internet so zu gestalten, dass der Kunde mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem