Der Bundesgerichtshof hat eine in der Teilungserklärung einer Anlage für Betreutes Wohnen festgeschriebene Regelung, durch welche die Wohnungseigentümer zum Abschluss von Betreuungsverträgen mit einer Bindung von mehr als zwei Jahren verpflichtet werden sollen, für unwirksam erklärt. Eigentümern, die die Wohnung selbst nutzen, muss ein angemessener Spielraum für eine interessengerechte Ausgestaltung des Vertrags z.B. für den