Vor der Anordnung einer Betreuung hat das zuständige Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht) in der Regel ein fachärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen einzuholen und den Betroffenen persönlich anzuhören. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass der Betreuungsrichter die erforderliche Anhörung des Betroffenen grundsätzlich durchzuführen hat, nachdem das einzuholende Sachverständigengutachten vorliegt, damit sich der Betroffene zu den Feststellungen