Sieht eine betriebliche Altersversorgung vor, dass nach dem Tod des Arbeitnehmers die „jetzige“ Ehefrau eine lebenslängliche Witwenrente erhält, so ist die Formulierung „jetzige“ dahingehend auszulegen, dass nur diejenige Ehefrau bezugsberechtigt sein soll, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versorgungszusage mit dem Arbeitnehmer verheiratet war. Für den Bundesgerichtshof benachteiligt eine derartige Klausel den Arbeitnehmer entgegen den